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Rechtliche Grundlagen
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und die Schule für Kranke (AO-SF) grundsätzlich, dass in den
sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Hören und Kommunikation, Sehen,
Sprache sowie Körperliche und motorische Entwicklung entsprechend den
schulgesetzlichen Vorgaben zu verfahren ist. Für diesen
Förderschwerpunkt gelten also analog die Hinweise für die Grundschule
und die Sekundarstufe I.
Im Förderschwerpunkt Lernen erhalten die Schülerinnen und Schüler ab
Klasse 5 ergänzend zu den Beschreibungen gemäß § 28 Abs. 2 AO-SF
ebenfalls Noten für das Arbeitsverhalten und Sozialverhalten.
Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und
soziale Entwicklung erhalten gemäß § 25 Abs. 4 AO-SF keine Noten, im
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung erfolgt die Leistungsbewertung
ohne Notenstufen. Die Leistungsbewertung erstreckt sich hier auch für
die Bereiche des Arbeitsverhaltens und Sozialverhaltens auf die
individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte.
Lediglich in Bildungsgängen, die in der Regel von berufserfahrenen
Erwachsenen besucht werden, werden keine Aussagen zum Arbeitsverhalten
und Sozialverhalten in die Zeugnisse aufgenommen. Dies betrifft das
Weiterbildungskolleg und im Berufskolleg die Bildungsgänge der
Fachoberschule, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung
voraussetzen und die Fachschule. Schülerinnen und Schüler, die
Fachklassen des dualen Systems besuchen, erhalten ebenfalls keine Noten
für das Arbeitsverhalten und Sozialverhalten durch die Schule, da diese
durch die Ausbildungsbetriebe kontinuierlich bewertet werden. Die
besonderen Regelungen für die einzelnen Schulformen sind den
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die jeweilige Schulform zu
entnehmen (Anhang).
Die Noten können durch ergänzende Bemerkungen erläutert und
veranschaulicht werden. Die Schulkonferenz entscheidet, ob die Schule
von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und stellt Grundsätze für eine
einheitliche Handhabung auf. Im Rahmen dieser Grundsätze entscheidet im
Einzelfall die Zeugnis- und Versetzungskonferenz über Aufnahme und
Inhalt zusätzlicher Angaben. Solche Bemerkungen sollten förderliche
Hinweise enthalten. Sie können jedoch nicht das persönliche Gespräch mit
der Schülerin oder dem Schüler und mit den Eltern ersetzen.
Die Noten für das Arbeitsverhalten und Sozialverhalten schlägt in der
Grundschule und in der Sekundarstufe I die Klassenlehrerin oder der
Klassenlehrer der Konferenz vor. In der gymnasialen Oberstufe
unterbreitet eine von der Schule bestimmte Lehrkraft, die die Schülerin
oder den Schüler in mindestens einem Kurs unterrichtet, die Vorschläge;
in der Qualifikationsphase wird dies in der Regel eine Lehrerin oder ein
Lehrer in einem der Leistungskursfächer sein. Im Berufskolleg übernimmt
entweder die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder eine von der
Schule bestimmte Lehrkraft diese Aufgabe.
Es ist also ausdrücklich nicht erforderlich, dass alle Lehrkräfte einer
Klasse in die vorbereitenden Konferenzlisten zusätzlich zu |
ihren Fachnoten die Noten für das Arbeitsverhalten und Sozialverhalten
eintragen. Die Zeugnis- oder Versetzungskonferenz entscheidet über die
jeweils im Einzelfall zu erteilenden Noten und Aussagen auf der
Grundlage des Vorschlags der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers.
Es empfiehlt sich, Vorschläge bereits einige Tage vor der Konferenz zu
machen, damit Diskrepanzen im Urteil und deren Ursachen in
Abstimmungsgesprächen geklärt werden können. Sofern die Abweichungen
nicht aus unterschiedlichen pädagogischen Wertvorstellungen oder
Unterrichtskonzepten resultieren, empfehlen sich in einem solchen Fall
ggf. ergänzende Bemerkungen, die z. B. auf einzelne Fächer bezogen die
Beurteilung differenzieren. Da das Verhalten der Schülerinnen und
Schüler auch von den vorgefundenen Situationen und Umgebungen bestimmt
wird, können sich durchaus positive oder negative Abweichungen in den
verschiedenen Fächern und Bereichen des Schullebens ergeben. Nicht
sachgerecht wäre daher die rechnerische Festsetzung einer
Durchschnittsnote. Die Tatsache, dass die Noten zum Arbeitsverhalten und
Sozialverhalten durch Konferenzbeschluss erteilt werden, entbindet die
einzelne Lehrkraft auf entsprechende Nachfrage nicht von der
Begründungspflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern sowie deren
Eltern. Dies gilt auch dann, wenn unterschiedliche Eindrücke vom
Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers in der Konferenz erörtert
und in der Bewertung zum Tragen gekommen sind. In einem solchen Fall ist
es ratsam, den Jugendlichen und ihren Eltern Beratungsgespräche mit
mehreren Lehrkräften zu empfehlen. Nur so ist eine gezielte Förderung
möglich.
In der gymnasialen Oberstufe beziehen sich die Noten bei allen
Zeugnissen der Jahrgangsstufe 11 sowie bei Bescheinigungen über die
Schullaufbahn in den Jahrgangsstufen 12 und 13 auf das zurückliegende
Schulhalbjahr. In den Jahrgangsstufen 12 und 13 der gymnasialen
Oberstufe entscheidet die Jahrgangsstufenkonferenz über die Noten zum
Arbeitsverhalten und Sozialverhalten. Bei Abschluss-und
Abgangszeugnissen aus den Jahrgangsstufen 12 und 13 erfolgen die Angaben
bezogen auf das letzte Schuljahr, im Berufskolleg für die beiden letzten
Schulhalbjahre.
Auf Bewerbungs- und Abschlusszeugnissen haben die Noten und die Aussagen
zum Arbeitsverhalten und Sozialverhalten eine besondere Bedeutung; das
gilt vor allem für negative Aussagen und Beschreibungen von Defiziten.
Um eine einheitliche und transparente Beurteilung zu gewährleisten,
sollten sich die Beratungen und Entscheidungen der Schule zu den
Grundsätzen der Bewertung durch Überlegungen zu folgenden Fragen leiten
lassen:
•
Welche Indikatoren sollen in den einzelnen Kompetenzbereichen zugrunde
gelegt werden?
•
Welche Beobachtungsaspekte können daraus abgeleitet werden?
•
Wie werden die Beobachtungen im Einzelfall dokumentiert?
•
Welche Aspekte werden bereits durch die Fachnote beurteilt? |
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