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Rechtliche Grundlagen   1  2  3

 und die Schule für Kranke (AO-SF) grundsätzlich, dass in den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Hören und Kommunikation, Sehen, Sprache sowie Körperliche und motorische Entwicklung entsprechend den schulgesetzlichen Vorgaben zu verfahren ist. Für diesen Förderschwerpunkt gelten also analog die Hinweise für die Grundschule und die Sekundarstufe I.

  Im Förderschwerpunkt Lernen erhalten die Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5 ergänzend zu den Beschreibungen gemäß § 28 Abs. 2 AO-SF ebenfalls Noten für das Arbeitsverhalten und Sozialverhalten.

  Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Emo­tionale und soziale Entwicklung erhalten gemäß § 25 Abs. 4 AO-SF keine Noten, im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung erfolgt die Leistungsbewertung ohne Notenstufen. Die Leistungsbewertung erstreckt sich hier auch für die Bereiche des Arbeitsverhaltens und Sozialverhaltens auf die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte.

  Lediglich in Bildungsgängen, die in der Regel von berufserfahrenen Erwachsenen besucht werden, werden keine Aussagen zum Arbeitsverhalten und Sozialverhalten in die Zeugnisse aufgenommen. Dies betrifft das Weiterbildungskolleg und im Berufskolleg die Bildungsgänge der Fachoberschule, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung voraussetzen und die Fachschule. Schülerin­nen und Schüler, die Fachklassen des dualen Systems besuchen, erhalten ebenfalls keine Noten für das Arbeitsverhalten und Sozialverhalten durch die Schule, da diese durch die Ausbildungsbetriebe kontinuierlich bewertet werden. Die besonderen Regelungen für die einzelnen Schulformen sind den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die jeweilige Schulform zu entnehmen (Anhang).

  Die Noten können durch ergänzende Bemerkungen erläutert und veranschaulicht werden. Die Schulkonferenz entscheidet, ob die Schule von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und stellt Grundsätze für eine einheitliche Handhabung auf. Im Rahmen dieser Grundsätze entscheidet im Einzelfall die Zeugnis- und Versetzungskonferenz über Aufnahme und Inhalt zusätzlicher Angaben. Solche Bemerkungen sollten förderliche Hinweise enthalten. Sie können jedoch nicht das persönliche Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und mit den Eltern ersetzen.

  Die Noten für das Arbeitsverhalten und Sozialverhalten schlägt in der Grundschule und in der Sekundarstufe I die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer der Konferenz vor. In der gymnasialen Oberstufe unterbreitet eine von der Schule bestimmte Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in mindestens einem Kurs unterrichtet, die Vorschläge; in der Qualifikationsphase wird dies in der Regel eine Lehrerin oder ein Lehrer in einem der Leistungskursfächer sein. Im Berufskolleg übernimmt entweder die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder eine von der Schule bestimmte Lehrkraft diese Aufgabe.

Es ist also ausdrücklich nicht erforderlich, dass alle Lehrkräfte einer Klasse in die vorbereitenden Konferenzlisten zusätzlich zu

 

ihren Fachnoten die Noten für das Arbeitsverhalten und Sozialver­halten eintragen. Die Zeugnis- oder Versetzungskonferenz entscheidet über die jeweils im Einzelfall zu erteilenden Noten und Aussagen auf der Grundlage des Vorschlags der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers.

  Es empfiehlt sich, Vorschläge bereits einige Tage vor der Konferenz zu machen, damit Diskrepanzen im Urteil und deren Ursachen in Abstimmungsgesprächen geklärt werden können. Sofern die Abweichungen nicht aus unterschiedlichen pädagogischen Wertvorstellungen oder Unterrichtskonzepten resultieren, empfehlen sich in einem solchen Fall ggf. ergänzende Bemerkun­gen, die z. B. auf einzelne Fächer bezogen die Beurteilung differenzieren. Da das Verhalten der Schülerinnen und Schüler auch von den vorgefundenen Situationen und Umgebungen bestimmt wird, kön­nen sich durchaus positive oder negative Abweichungen in den verschiedenen Fächern und Bereichen des Schullebens ergeben. Nicht sachgerecht wäre daher die rechnerische Festsetzung einer Durchschnittsnote. Die Tatsache, dass die Noten zum Arbeitsverhalten und Sozialverhalten durch Konferenzbeschluss erteilt werden, entbindet die einzelne Lehrkraft auf entsprechende Nachfrage nicht von der Begründungspflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern. Dies gilt auch dann, wenn unterschiedliche Eindrücke vom Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers in der Konferenz erörtert und in der Bewertung zum Tragen gekommen sind. In einem solchen Fall ist es ratsam, den Jugendlichen und ihren Eltern Beratungsgespräche mit mehreren Lehrkräften zu empfehlen. Nur so ist eine gezielte Förderung möglich.

  In der gymnasialen Oberstufe beziehen sich die Noten bei allen Zeugnissen der Jahrgangsstufe 11 sowie bei Bescheinigungen über die Schullaufbahn in den Jahrgangsstufen 12 und 13 auf das zurückliegende Schulhalbjahr. In den Jahrgangsstufen 12 und 13 der gymnasialen Oberstufe entscheidet die Jahrgangsstufenkonferenz über die Noten zum Arbeitsverhalten und Sozialverhalten. Bei Abschluss-und Abgangszeugnissen aus den Jahrgangsstufen 12 und 13 erfolgen die Angaben bezogen auf das letzte Schuljahr, im Berufskolleg für die beiden letzten Schulhalbjahre.

  Auf Bewerbungs- und Abschlusszeugnissen haben die Noten und die Aussagen zum Arbeitsverhalten und Sozialverhalten eine besondere Bedeutung; das gilt vor allem für negative Aussagen und Beschreibungen von Defiziten.

Um eine einheitliche und transparente Beurteilung zu gewährleisten, sollten sich die Beratungen und Entscheidungen der Schule zu den Grundsätzen der Bewertung durch Überlegungen zu folgenden Fragen leiten lassen:

          Welche Indikatoren sollen in den einzelnen Kompetenzbereichen zugrunde gelegt werden?

          Welche Beobachtungsaspekte können daraus abgeleitet werden?

          Wie werden die Beobachtungen im Einzelfall dokumentiert?

          Welche Aspekte werden bereits durch die Fachnote beurteilt?

     
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