| Rechtliche Grundlagen 1 2 3 | Kopfnoten 1 2 3 4 5 | |
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Die rechtlichen Grundlagen - Auszüge |
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Schulgesetz (SchulG)
(2) Soweit in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nichts anderes
bestimmt ist, werden neben den Angaben zum Leistungsstand in Zeugnissen
und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn aufgenommen:
1.
die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten,
2.
Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten, denen die
Notenstufen „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ und „unbefriedigend“ zu
Grunde gelegt werden und die nach Entscheidung der Zeugnis- oder
Versetzungskonferenz durch eine Beschreibung ergänzt werden können; die
Schulkonferenz entscheidet, ob die Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum
Sozialverhalten an der Schule durch Beschreibungen ergänzt werden sollen
und stellt Grundsätze für eine einheitliche Handhabung auf,
3.
nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz weitere
Bemerkungen über besondere Leistungen und besonderen persönlichen
Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich. Auf Wunsch der Schülerin oder
des Schülers können ebenfalls außerschulische ehrenamtliche Tätigkeiten
in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahnen gewürdigt
werden. In Abschluss- und Abgangszeugnissen beziehen sich Bemerkungen
nach dieser Nummer auch auf die gesamte Schullaufbahn.
Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS) § 6 Zeugnisse
(2)
Die Zeugnisse beschreiben in der Schuleingangsphase die Lernentwicklung
und den Leistungsstand in den Fächern sowie das Arbeitsverhalten und das
Sozialverhalten.
(3)
Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und das Halbjahreszeugnis der
Klasse 3 enthalten eine Beschreibung gemäß Absatz 2 sowie Noten für die
Fächer.
(4)
Das Versetzungszeugnis in die Klasse 4 und die Zeugnisse der Klasse 4
enthalten Noten für die Fächer sowie gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG
Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft
sowie Zuverlässigkeit/Sorgfalt und eine Note für das Sozialverhalten.
Das Versetzungszeugnis in die Klasse 4 enthält darüber hinaus eine
Beschreibung der Lernentwicklung und des Leistungsstandes in den
Fächern. Den Noten gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG werden folgende
Notenstufen zu Grunde gelegt, die in die Zeugnisse aufgenommen werden:
1. Die Note „sehr
gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in |
dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in besonderem Maße
entspricht,
2.
die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu
bewertenden Bereich den Anforderungen in vollem Maße entspricht,
3.
die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem
zu bewertenden Bereich den Anforderungen im Allgemeinen entspricht und
4.
die Note „unbefriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem
zu bewertenden Bereich den Anforderungen noch nicht entspricht.
Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Note „unbefriedigend“ zu
begründen ist. Die Noten für die Bereiche Leistungsbereitschaft,
Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Sozialverhalten können nach Entscheidung
der Versetzungskonferenz im Rahmen der von der Schulkonferenz
aufgestellten Grundsätze (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG) durch eine
Beschreibung ergänzt werden.
(5) Alle Zeugnisse enthalten außerdem die Angaben gemäß §49 Abs. 2 Nr. 1
und 3 SchulG.
(2) Die Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer gemäß § 49
Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen
Leistungsbereitschaft sowie Zuverlässigkeit/Sorgfalt und
Selbstständigkeit und eine Note für das Sozialverhalten; über die Noten
entscheidet die Zeugnis- oder Versetzungskonferenz. Den Noten gemäß § 49
Abs. 2 Nr. 2 SchulG werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt, die in
die Zeugnisse aufgenommen werden:
1.
Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu
bewertenden Bereich den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu
bewertenden Bereich den Anforderungen in vollem Maße entspricht,
3.
die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem
zu bewertenden Bereich den Anforderungen im Allgemeinen entspricht und
4.
die Note „unbefriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem
zu bewertenden Bereich den Anforderungen noch nicht entspricht. Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Note „unbefriedigend“ zu begründen ist. Die Noten für die Bereiche Leistungsbereitschaft, |
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