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Die rechtlichen Grundlagen - Auszüge

 

 

Schulgesetz (SchulG)

 § 49 Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn

(2) Soweit in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmt ist, werden neben den Angaben zum Leistungs­stand in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullauf­bahn aufgenommen:

1.     die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten,

2.     Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten, denen die Notenstufen „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ und „unbefriedigend“ zu Grunde gelegt werden und die nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz durch eine Beschreibung ergänzt werden können; die Schulkonferenz entscheidet, ob die Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten an der Schule durch Beschreibungen ergänzt werden sollen und stellt Grundsätze für eine einheitliche Handhabung auf,

3.     nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz weitere Bemerkungen über besondere Leistungen und beson­deren persönlichen Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers können ebenfalls außerschulische ehrenamtliche Tätigkeiten in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahnen gewürdigt wer­den. In Abschluss- und Abgangszeugnissen beziehen sich Be­merkungen nach dieser Nummer auch auf die gesamte Schullaufbahn.

Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS) § 6 Zeugnisse

(2)  Die Zeugnisse beschreiben in der Schuleingangsphase die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern sowie das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten.

(3)  Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und das Halbjahreszeugnis der Klasse 3 enthalten eine Beschreibung gemäß Absatz 2 sowie Noten für die Fächer.

(4)  Das Versetzungszeugnis in die Klasse 4 und die Zeugnisse der Klasse 4 enthalten Noten für die Fächer sowie gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft sowie Zuverlässigkeit/Sorgfalt und eine Note für das Sozialverhalten. Das Versetzungszeugnis in die Klasse 4 ent­hält darüber hinaus eine Beschreibung der Lernentwicklung und des Leistungsstandes in den Fächern. Den Noten gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt, die in die Zeugnisse aufgenommen werden:

1.   Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in

 

dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

2.     die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in vollem Maße entspricht,

3.     die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen im Allgemeinen entspricht und

4.     die Note „unbefriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen noch nicht entspricht.

Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Note „unbefriedigend“ zu begründen ist. Die Noten für die Bereiche Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Sozialverhalten können nach Entscheidung der Versetzungskonferenz im Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG) durch eine Beschreibung ergänzt werden.

(5) Alle Zeugnisse enthalten außerdem die Angaben gemäß §49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG.

 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I)

 § 7 Zeugnisse, Lern- und Förderempfehlungen

(2) Die Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft sowie Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Selbstständigkeit und eine Note für das Sozialverhalten; über die Noten entscheidet die Zeugnis- oder Versetzungskonferenz. Den Noten gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt, die in die Zeugnisse aufgenommen wer­den:

1.     Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

2.     die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in vollem Maße entspricht,

3.     die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen im Allgemeinen entspricht und

4.     die Note „unbefriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen noch nicht entspricht.

Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Note „unbefriedigend“ zu begründen ist. Die Noten für die Bereiche Leistungsbereitschaft,