Rechtliche Grundlagen   1  2  3   Kopfnoten  1  2  3  4  5 
     

Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Sozialverhalten können nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz im Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG).

(3) Alle Zeugnisse enthalten außerdem die Angaben gemäß
§ 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1
SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur
die unentschuldigten Fehlzeiten.

Verwaltungsvorschrift 7.2 zu § 7 Abs. 2

Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer schlägt die Noten für das Arbeitsverhalten und für das Sozialverhalten vor.

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gymnasiale Oberstufe (APO-GOSt)

§ 5 Information, Beratung und Dokumentation der Schullauf­bahnen; Zeugnisse

(4) Die Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer
gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das Arbeitsverhalten in
den Bereichen Leistungsbereitschaft sowie Zuverlässigkeit/Sorgfalt
und eine Note für das Sozialverhalten. Den Noten gemäß § 49
Abs. 2 Nr. 2 SchulG werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt,
die in die Zeugnisse aufgenommen werden:

1.     Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in besonde­rem Maße entspricht,

2.     die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in vollem Maße entspricht,

3.     die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen im Allgemeinen entspricht und

4.     die Note „unbefriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen noch nicht entspricht.

Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Note „unbefriedigend“ zu begründen ist. Die Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und die Note für das Sozialverhalten können nach Entscheidung der Versetzungs- oder Jahrgangsstufenkonferenz im Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG).

(5) Die Noten für die Bereiche Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Sozialverhalten werden von einer von der
Schule zu bestimmenden Lehrkraft vorgeschlagen, die die Schülerin oder den Schüler in mindestens einem Kurs unterrichtet; in der
Qualifikationsphase ist dies in der Regel die Lehrkraft, die eines der
Leistungskursfächer unterrichtet. Die Versetzungskonferenz oder

 

die Jahrgangsstufenkonferenz entscheidet über die abschließende Note. Die Note bezieht sich bei allen Zeugnissen der Jahrgangsstufe 11 sowie bei Bescheinigungen über die Schullaufbahn in den Jahrgangsstufen 12 und 13 auf das zurückliegende Schulhalbjahr, bei Abschluss- und Abgangszeugnissen aus den Jahrgangsstufen 12 und 13 auf das letzte Schuljahr.

(6) Alle Zeugnisse enthalten außerdem die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten. Die Anzahl der unentschuldigten Fehlstunden wird bei allen Zeugnissen der Jahrgangsstufe 11 sowie bei Bescheinigungen über die Schullaufbahn in den Jahrgangsstufen 12 und 13 bezogen auf das zurückliegende Schulhalbjahr angegeben. Bei Abschluss- und Abgangszeugnissen aus den Jahrgangsstufen 12 und 13 erfolgen diese Angaben bezogen auf das letzte Schuljahr.

 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg (APO-WBK)

 § 31 Zeugnisse, Bescheinigungen

(5) Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchulG enthalten die Zeugnisse keine Angaben zu Fehlzeiten und keine Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten.

 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK)

 § 9 Zeugnisse, Laufbahnbescheinigungen, Zertifikate

(4) Die Zeugnisse und Laufbahnbescheinigungen enthalten neben den Noten für die Fächer Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft sowie Zuverlässigkeit/Sorgfalt und eine Note für das Sozialverhalten. Den Noten gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt, die in die Zeugnisse aufgenommen werden:

1.     Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

2.     die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in vollem Maße entspricht,

3.     die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen im Allgemeinen entspricht und

4.     die Note „unbefriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen noch nicht entspricht.

Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Note „unbefriedigend“ zu begründen ist. Die Noten für die Bereiche Leistungsbereitschaft