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Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Sozialverhalten können nach Entscheidung
der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz im Rahmen der von der
Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze durch eine Beschreibung ergänzt
werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG).
(3) Alle Zeugnisse enthalten
außerdem die Angaben gemäß
Verwaltungsvorschrift 7.2 zu § 7 Abs. 2
Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer schlägt die Noten für das
Arbeitsverhalten und für das Sozialverhalten vor.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gymnasiale Oberstufe (APO-GOSt)
§ 5 Information, Beratung und Dokumentation der Schullaufbahnen;
Zeugnisse
(4) Die Zeugnisse enthalten neben
den Noten für die Fächer
1.
Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu
bewertenden Bereich den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu
bewertenden Bereich den Anforderungen in vollem Maße entspricht,
3.
die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem
zu bewertenden Bereich den Anforderungen im Allgemeinen entspricht und
4.
die Note „unbefriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem
zu bewertenden Bereich den Anforderungen noch nicht entspricht.
Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Note „unbefriedigend“ zu
begründen ist. Die Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen
Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und die Note für das
Sozialverhalten können nach Entscheidung der Versetzungs- oder
Jahrgangsstufenkonferenz im Rahmen der von der Schulkonferenz
aufgestellten Grundsätze durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49
Abs. 2 Nr. 2 SchulG).
(5) Die Noten für die Bereiche
Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Sozialverhalten
werden von einer von der |
die Jahrgangsstufenkonferenz entscheidet über die abschließende Note.
Die Note bezieht sich bei allen Zeugnissen der Jahrgangsstufe 11 sowie
bei Bescheinigungen über die Schullaufbahn in den Jahrgangsstufen 12 und
13 auf das zurückliegende Schulhalbjahr, bei Abschluss- und
Abgangszeugnissen aus den Jahrgangsstufen 12 und 13 auf das letzte
Schuljahr.
(6) Alle Zeugnisse enthalten außerdem die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr.
1 und 3 SchulG. Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten
Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten
Fehlzeiten. Die Anzahl der unentschuldigten Fehlstunden wird bei allen
Zeugnissen der Jahrgangsstufe 11 sowie bei Bescheinigungen über die
Schullaufbahn in den Jahrgangsstufen 12 und 13 bezogen auf das
zurückliegende Schulhalbjahr angegeben. Bei Abschluss- und
Abgangszeugnissen aus den Jahrgangsstufen 12 und 13 erfolgen diese
Angaben bezogen auf das letzte Schuljahr.
(5) Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SchulG enthalten die
Zeugnisse keine Angaben zu Fehlzeiten und keine Aussagen zum
Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten.
(4) Die Zeugnisse und Laufbahnbescheinigungen enthalten neben den Noten
für die Fächer Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen
Leistungsbereitschaft sowie Zuverlässigkeit/Sorgfalt und eine Note für
das Sozialverhalten. Den Noten gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG werden
folgende Notenstufen zu Grunde gelegt, die in die Zeugnisse aufgenommen
werden:
1.
Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu
bewertenden Bereich den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu
bewertenden Bereich den Anforderungen in vollem Maße entspricht,
3.
die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem
zu bewertenden Bereich den Anforderungen im Allgemeinen entspricht und
4.
die Note „unbefriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem
zu bewertenden Bereich den Anforderungen noch nicht entspricht. Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Note „unbefriedigend“ zu begründen ist. Die Noten für die Bereiche Leistungsbereitschaft
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