| Rechtliche Grundlagen 1 2 3 | ||
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Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Sozialverhalten werden von der
Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder von einer von der Schule zu
bestimmenden Lehrkraft vorgeschlagen und von der Klassenkonferenz
abschließend festgelegt; sie können nach Entscheidung der
Klassenkonferenz im Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten
Grundsätze durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2
SchulG). Bei Abschluss und Abgangszeugnissen beziehen sich die Noten auf
die letzten beiden Schulhalbjahre.
(5)
Die Zeugnisse und Laufbahnbescheinigungen enthalten außerdem die Angaben
gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Abweichend
von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und
Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten. Die Angaben
beziehen sich bei Abschluss- und Abgangszeugnissen auf die letzten
beiden Schulhalbjahre.
(6)
In den Bildungsgängen gemäß § 22 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 und Abs. 8
SchulG werden in den Zeugnissen abweichend von § 49 Abs. 2 SchulG keine
Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten, in den
Bildungsgängen gemäß § 22 Abs.7 Nr. 2 und Abs. 8 SchulG darüber hinaus
auch keine Angaben zu Fehlzeiten ausgewiesen.
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und
die Schule für Kranke (AO-SF)
§ 21 Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation
(6) Die Zeugnisse in den Klassen 1 bis 4 beschreiben die Lernentwicklung
und den Leistungsstand in den Fächern sowie das Arbeitsverhalten und das
Sozialverhalten. Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und die
Zeugnisse der Klassen 3 und 4 enthalten darüber hinaus Noten für die
Fächer; das Versetzungszeugnis in die Klasse 4 und die Zeugnisse der
Klasse 4 enthalten außerdem Noten gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG für das
Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft sowie
Zuverlässigkeit/Sorgfalt und eine Note für das Sozialverhalten. Die
Zeugnisse ab Klasse 5 enthalten Noten für die Fächer sowie gemäß § 49
Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen
Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und eine Note für das
Sozialverhalten. Den Noten gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG werden
folgende Notenstufen zu Grunde gelegt, die in die Zeugnisse aufgenommen
werden:
1.
Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu
bewertenden Bereich den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu
bewertenden Bereich den Anforderungen in vollem Maße entspricht,
3.
die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem
zu bewertenden Bereich den Anforderungen im Allgemeinen entspricht und |
4. die Note „unbefriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in
dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen noch nicht entspricht. Die
Schulkonferenz kann beschließen, dass die Note „unbefriedigend" zu
begründen ist. Die Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen
Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und die Note für das
Sozialverhalten können nach Entscheidung der Versetzungskonferenz im
Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze durch eine
Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG). Alle Zeugnisse
enthalten außerdem die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG.
Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und
Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten.
(4) Die Zeugnisse in den Klassen 1 bis 4 beschreiben die Lernentwicklung
und den Leistungsstand in den Fächern. Das Versetzungszeugnis in die
Klasse 3 und die Zeugnisse der Klassen 3 und 4 enthalten darüber hinaus
Noten. Die Zeugnisse ab Klasse 5 enthalten Noten. Alle Zeugnisse
enthalten die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Abweichend
von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und
Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten. Das
Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten werden ohne Noten beschrieben.
(2)
Alle Zeugnisse beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in
den Fächern sowie das Arbeitsverhalten und das Sozial verhalten. Sie
enthalten die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Abweichend
von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und
Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten.
(3)
Über Absatz 2 hinaus werden ab Klasse 5 gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG
das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft,
Zuverlässigkeit/Sorgfalt und das Sozialverhalten, denen die individuelle
Entwicklung einer Schülerin oder eines Schülers zu Grunde zu legen ist,
mit Noten bewertet.
Die aktuellen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
sowie die geänderten Zeugnismuster finden sich im Bildungsportal unter
www.schulministerium.nre.de
> Schulrecht > Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
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