Rechtliche Grundlagen   1  2  3    

Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Sozialverhalten werden von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder von einer von der Schule zu bestimmenden Lehrkraft vorgeschlagen und von der Klassenkonferenz abschließend festgelegt; sie können nach Entscheidung der Klassenkonferenz im Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG). Bei Abschluss und Abgangszeugnissen beziehen sich die Noten auf die letzten beiden Schulhalbjahre.

(5)  Die Zeugnisse und Laufbahnbescheinigungen enthalten außerdem die Angaben gemäß     § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschluss­zeugnisse und Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten. Die Angaben beziehen sich bei Abschluss- und Abgangs­zeugnissen auf die letzten beiden Schulhalbjahre.

(6)  In den Bildungsgängen gemäß § 22 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 und Abs. 8 SchulG werden in den Zeugnissen abweichend von § 49 Abs. 2 SchulG keine Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten, in den Bildungsgängen gemäß § 22 Abs.7 Nr. 2 und Abs. 8 SchulG darüber hinaus auch keine Angaben zu Fehlzeiten ausgewiesen.

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF)

§ 21 Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation

(6) Die Zeugnisse in den Klassen 1 bis 4 beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern sowie das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten. Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und die Zeugnisse der Klassen 3 und 4 enthalten darüber hinaus Noten für die Fächer; das Versetzungszeugnis in die Klasse 4 und die Zeugnisse der Klasse 4 enthalten außerdem Noten gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG für das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft sowie Zuverlässigkeit/Sorgfalt und eine Note für das Sozialverhalten. Die Zeugnisse ab Klasse 5 enthalten Noten für die Fächer sowie gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft, Zu­verlässigkeit/Sorgfalt und eine Note für das Sozialverhalten. Den Noten gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt, die in die Zeugnisse aufgenommen werden:

1.     Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

2.     die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in vollem Maße entspricht,

3.     die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen im Allge­meinen entspricht und

 

4. die Note „unbefriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen noch nicht entspricht. Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Note „unbefriedigend" zu begründen ist. Die Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und die Note für das Sozialverhalten können nach Entscheidung der Versetzungskonferenz im Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG). Alle Zeugnisse enthalten außerdem die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und Ab­gangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten.

 § 25 Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung

(4) Die Zeugnisse in den Klassen 1 bis 4 beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern. Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und die Zeugnisse der Klassen 3 und 4 enthalten darüber hinaus Noten. Die Zeugnisse ab Klasse 5 enthalten Noten. Alle Zeugnisse enthalten die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten. Das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten werden ohne Noten beschrieben.

 § 28 Förderschwerpunkt Lernen

(2) Alle Zeugnisse beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern sowie das Arbeitsverhalten und das Sozial verhalten. Sie enthalten die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten.

(3) Über Absatz 2 hinaus werden ab Klasse 5 gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und das Sozialverhalten, denen die individuelle Entwicklung einer Schülerin oder eines Schülers zu Grunde zu legen ist, mit Noten bewertet.

Die aktuellen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie die geänderten Zeugnismuster finden sich im Bildungsportal unter www.schulministerium.nre.de > Schulrecht > Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

     
    Kopfnoten  1  2  3  4  5